Mangels mindestens 40%iger Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerde- -8- führers auf eine Rente mit Verfügung vom 24. Oktober 2024 folglich zu Recht verneint. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 6. 6.1. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensausgang und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.