5.4. Zusammenfassend sind demnach keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche gegen die Vollständigkeit und Schlüssigkeit des ABI-Gutachtens vom 2. April 2024 sprechen. Der rechtserhebliche medizinische Sachverhalt erweist sich folglich als hinreichend abgeklärt, weshalb sich weitere Beweisvorkehren erübrigen (BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368 f.). Es ist somit von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sowohl in dessen zuletzt ausgeübter Tätigkeit als Hilfsarbeiter als auch einer angepassten Tätigkeit seit August 2023 auszugehen (vgl. E. 3.). Mangels mindestens 40%iger Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres (Art. 28 Abs. 1 lit.