Untersuchung festgestelltes Ergebnis). Soweit der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Ausführungen des Beschwerdeführers als Äusserung über Panikattacken interpretiert haben will (Beschwerde Rz. 13), ist darauf hinzuweisen, dass er zu medizinischen Schlussfolgerungen als Laie im Bereich der Medizin nicht befugt ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_283/2017 vom 29. August 2017 E. 4.1.2; 9C_614/2015 vom 21. Juni 2016 E. 5.1).