Inwiefern die gutachterliche Beurteilung eines unauffälligen Psychostatus und von Konsistenz und Plausibilität unklar oder widersprüchlich sein sollten (Beschwerde Rz. 12), ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer vergleicht dazu Angaben anlässlich der Befragung über Träume und zu ihm sprechende Familienangehörige mit den gutachterlichen Feststellungen zum Psychostatus und Konsistenz und verkennt dabei den Unterschied zwischen Erhebung der Anamnese (Angaben des Beschwerdeführers) und Befunden (nach [ärztlicher] Untersuchung festgestelltes Ergebnis).