_ geht im Unterschied zum Gutachter (neben dem Vorliegen von Konzentrationsstörungen) primär davon aus, die von ihm festgestellten Beeinträchtigungen wirkten sich auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus. Davon abgesehen, dass er seine diesbezügliche Einschätzung einer Anwesenheit von lediglich 6 Stunden pro Tag und 50%iger Leistungseinschränkung (VB 86/6) nicht begründet, sondern bloss den vom Beschwerdeführer erlebten Leidensdruck im Alltag widergibt und auf die Risikofaktoren der psychischen Erkrankung im Hinblick auf kardiovaskuläre Erkrankungen hinweist (VB 86/5 f.), benennt er damit keinerlei As-