Zudem präsentierte sich med. pract. C._____ bei der Begutachtung des Beschwerdeführers ein vollkommen unauffälliger Psychostatus (VB 78/40). Entsprechend erscheint es nahezu evident, dass der Gutachter keine die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende Faktoren zu benennen vermochte. Eine detaillierte Begründung für die fehlenden Auswirkungen der von ihm gestellten Diagnose auf die Arbeitsfähigkeit erweist sich mithin als obsolet.