Es ist Aufgabe der medizinischen Sachverständigen, nachvollziehbar aufzuzeigen, weshalb trotz lediglich leichter bis mittelschwerer Depression im Einzelfall funktionelle Leistungseinschränkungen resultieren, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken sollten (BGE 148 V 49 E. 6.2.2 S. 55 mit Hinweisen). Vor diesem Hintergrund erweisen sich die Ausführungen des Gutachters, wonach aus der Diagnose Angst und depressive Reaktion gemischt keine (hohe) Arbeitsunfähigkeit abgeleitet werden könne (VB 78/40), als nachvollziehbar und ohne weitergehende Erörterung der (nicht vorhandenen) Auswirkungen dieser Diagnose auf die Arbeitsfähigkeit als zutreffend. Zudem präsentierte sich med.