5.2. Zunächst übersieht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde über weite Strecken, dass eine versicherte Person grundsätzlich als gesund anzusehen ist, sodass sie einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann (BGE 144 V 50 E. 4.3 S. 54), weshalb eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu begründen wäre und nicht deren Bestehen. Darüber hinaus sind sich Dr. med. E._____ und Gutachter med. pract. C._____ einig, dass beim Beschwerdeführer die Diagnose Angst und depressive Reaktion gemischt vorliegt und der Beschwerdeführer mittlerweile abstinent von Betäubungsmitteln ist (VB 78/41; 86/6).