5. 5.1. Der Beschwerdeführer macht zusammenfassend geltend, auf das psychiatrische Teilgutachten könne nicht abgestellt werden, da nicht begründet werde, weshalb die gestellte Diagnose keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe (Beschwerde Rz. 10, 20). Zudem sei das Gutachten widersprüchlich und nicht nachvollziehbar (Beschwerde Rz. 11 ff., 20). Er stellt dem Gutachten sodann die Beurteilung seines behandelnden Psychiaters Dr. med. E._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, entgegen (Beschwerde Rz.