c) Diagnosen ohne Einfluss auf Arbeitsfähigkeit 1. Angst und depressive Reaktion gemischt (ICD-10 F43.22) 2. Abhängigkeit von Cannabinoiden (ICD-10 F12.2)" Betreffend die erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens hielten die Gutachter fest, in einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit – wozu die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Hilfsarbeiter bei einer Lüftungsunternehmung zähle (VB 78/50) – bestehe seit August 2023 (wieder) eine volle Arbeitsfähigkeit. Lediglich von April bis Ende Juli 2023 habe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden (VB 78/24 f.).