ein Anspruch des Beschwerdeführers auf IV-Leistungen verneint wurde (VB 138), und zum anderen die vorliegend angefochtene Verfügung vom 24. Oktober 2024 (VB 90). Ob dazwischen eine neunameldungsrechtlich relevante Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, kann vorliegend – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – offen bleiben.