2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 22. Januar 2025 wurde die berufliche Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdeführers im Verfahren beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Die Beigeladene äusserte sich mit Eingabe vom 28. Januar 2025 zu den Zeiträumen, in welchen der Beschwerdeführer bei ihr versichert gewesen war, ohne einen konkreten Antrag zu stellen. -3- 2.4. Die Instruktionsrichterin wies das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 29. Januar 2025 ab und forderte den Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses auf, welcher am 11. Februar 2025 bezahlt wurde.