1.2. Am 20. April 2023 meldete sich der nunmehr arbeitslose Beschwerdeführer erneut zum Leistungsbezug an. Die Beschwerdegegnerin tätigte Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht, insbesondere liess sie den Beschwerdeführer bidisziplinär begutachten (ABI-Gutachten vom 2. April 2024). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren und Rücksprache mit dem RAD verneinte sie mit Verfügung vom 24. Oktober 2024 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der IV. 2. 2.1. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. November 2024 Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: