6. 6.1. Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin eine Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 13. Mai 2023 mit Einspracheentscheid vom 30. Oktober 2024 zu Recht verneint. Die dagegen erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen. 6.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 6.3. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. -9- Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.