Dr. med. C._____ legte vor diesem Hintergrund schliesslich auch nachvollziehbar dar, dass die vorliegende Listenverletzung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine individuelle Abnützung zurückzuführen sei, weshalb dafür keine Leistungspflicht gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG bestehe (VB 112 S. 8). Auf die Ausführungen der Dres. med. B._____ und C._____ kann somit vollumfänglich abgestellt werden. Die Beschwerdegegnerin hat damit den Nachweis erbracht, dass das vorliegend in Frage stehende Unfallereignis keine auch nur geringe Teilursache der geltend gemachten Meniskusläsion darstellt.