__ vorgetragenen Ereignishergang anbelangt, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass bei der Beurteilung der Unfallkausalität dem Kriterium des Unfallmechanismus rechtsprechungsgemäss keine übergeordnete Bedeutung mehr beigemessen wird (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_167/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 4.1; 8C_59/2020 vom 14. April 2020 E. 5.4), weshalb hierauf nicht weiter einzugehen ist. Dr. med. B._____ legte im Weiteren dar, eine traumatische Meniskusschädigung würde immer auch Begleitverletzungen, die bildgebend nachzuweisen seien, verursachen. Solche hätten bei der Beschwerdeführerin vollständig gefehlt (VB 60 S. 5).