5.4. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin erweisen sich die Beurteilungen der beratenden Ärzte Dres. med. B._____ und C._____ als schlüssig. Was den sowohl von den beratenden Ärzten als auch von Dr. med. E._____ vorgetragenen Ereignishergang anbelangt, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass bei der Beurteilung der Unfallkausalität dem Kriterium des Unfallmechanismus rechtsprechungsgemäss keine übergeordnete Bedeutung mehr beigemessen wird (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_167/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 4.1; 8C_59/2020 vom 14. April 2020 E. 5.4), weshalb hierauf nicht weiter einzugehen ist.