5.3. Zunächst ist anzumerken, dass gemäss Art. 7m Abs. 2 ATSV lediglich medizinische Sachverständige, welche Gutachten nach Art. 44 ATSG erstellen, über das Zertifikat des Vereins Versicherungsmedizin Schweiz (Swiss Insurance Medicine, SIM) verfügen müssen. Weder bei den Stellungnahmen von Dr. med. B._____ noch bei derjenigen von Dr. med. C._____ handelt es sich um Gutachten nach Art. 44 ATSG, sondern um versicherungsinterne Aktenbeurteilungen, weshalb eine SIM-Zertifizierung nicht erforderlich ist (vgl. Eingabe der Beschwerdeführerin vom 3. Februar 2025).