Des Weiteren erleide eine 23-jährige Frau ohne Trauma keine Meniskusläsion. Die Beschwerdeführerin habe sodann angegeben, dass sie Schmerzen verspüre, sobald sie immer tiefer in die Hocke gehe. Des Weiteren führte er sinngemäss aus, es liege eine Listenverletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG vor. Diesbezüglich müsse der Unfallversicherer beweisen, dass diese vorwiegend auf Abnützung oder Krankheit zurückzuführen sei (VB 50 S. 2). Eine 23-jährige junge Frau weise indes keine Abnützung oder Krankheit auf, welche einen Meniskusriss verursache. An seiner Einschätzung hielt Dr. med. E._____ auch in seiner Stellungnahme vom 5. April 2024 fest (VB 68 S. 13 f.).