Sämtliche behandelnden Ärzte, die sie persönlich untersucht und behandelt hätten, seien übereinstimmend zum Schluss gekommen, dass der Meniskusriss eindeutig durch das Unfallereignis verursacht worden sei (Beschwerde S. 3 f.). In ihrer Eingabe vom 3. Februar 2025 monierte die Beschwerdeführerin sodann, auf die Berichte der beratenden Ärzte der Beschwerdegegnerin könne bereits deshalb nicht abgestellt werden, da diese über keine SIM-Zertifizierung verfügten und die erforderlichen Qualifikationen gemäss ATSV nicht erfüllen würden. -7-