Selbst eine vorübergehende Verschlimmerung der intrameniskalen (horizontalen) Signalveränderung mit konsekutiven Schmerzen könne verneint werden, wie Dr. med. B._____ dies korrekt festgehalten habe, da in dieser Zone keine Innervation vorhanden sei. Eine Leistungspflicht gestützt auf Art. 6 Abs. 2 UVG entfalle ebenfalls, da zwar ein asymptomatischer, aber doch vorhandener degenerativer Vorzustand (intrameniskale horizontale Signalstörung) bestehe, da eine derartige -6- Meniskusveränderung überwiegend wahrscheinlich bzw. vorwiegend auf eine individuelle anlagebedingte Abnützung zurückzuführen sei (VB 112 S. 7).