Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin eine Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem von der Beschwerdeführerin gemeldeten Ereignis vom 13. Mai 2023 mit Einspracheentscheid vom 30. Oktober 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 113) zu Recht verneint hat. 2. 2.1. Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG).