1. Die 2000 geborene Beschwerdeführerin war als Immobilienkauffrau angestellt und aufgrund dieses Arbeitsverhältnisses bei der Beschwerdegegnerin gegen Unfallfolgen versichert. Am 16. Juni 2023 meldete sie der Beschwerdegegnerin, sie sei am 13. Mai 2023 eine Treppe "hinaufgesprungen und hingefallen" und mit dem Knie auf einer Treppenkante "gelandet", dabei habe sie sich eine Prellung am rechten Knie zugezogen. Mit Verfügung vom 27. Februar 2024 verneinte die Beschwerdegegnerin in der Folge eine Leistungspflicht für das geltend gemachte Ereignis. Die dagegen erhobene Beschwerde wies sie mit Einspracheentscheid vom 30. Oktober 2024 ab.