Beschwerde wurde erst am 3. Dezember 2024 der Schweizerischen Post übergeben und erfolgte somit verspätet (vgl. Track an Trace-Auszug betreffend Sendungsnummer C). Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Erstattung einer Stellungnahme zur Vernehmlassung vom 23. Januar 2025. Fristwiederherstellungsgründe (Art. 41 ATSG) werden weder geltend gemacht noch sind solche aus den Akten ersichtlich. Auf die Beschwerde ist folglich nicht einzutreten. 3. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).