2. Der Einspracheentscheid vom 16. Oktober 2024 wurde gemäss "Track & Trace"-Auszug gleichentags vom Beschwerdegegner per Einschreiben mit der Sendungsnummer B an den Beschwerdeführer versandt. Der Einspracheentscheid wurde dem Beschwerdeführer am 17. Oktober 2024 zur Abholung gemeldet (Abholungseinladung mit Frist bis 24. Oktober 2024). Da die entsprechende Sendung in der Folge innert Frist nicht bei der Post abgeholt wurde, retournierte diese sie am 25. Oktober 2024 an den Beschwerdegegner. Die dreissigtägige Frist gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG begann damit gemäss Art. 38 Abs. 2bis ATSG am 25. Oktober 2024 zu laufen und endete 14. November 2024. Die vom 15. November 2024 datierende