39 Abs. 1 ATSG). Die Frist gilt auch als gewahrt, falls die Partei rechtzeitig an einen unzuständigen Versicherungsträger gelangt (Art. 39 Abs. 2 ATSG). Läuft die Frist unbenützt ab, so erwächst der Verwaltungsentscheid in (formelle) Rechtskraft mit der Wirkung, dass das erstinstanzliche Gericht auf eine verspätet eingereichte Beschwerde nicht eintreten darf (BGE 134 V 49 E. 2 S. 51). Die Beweislast für den Nachweis der Rechtzeitigkeit obliegt der Beschwerde führenden Partei (BGE 142 V 389 E. 2.2 S. 391). -3-