Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 ATSG. Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheids einzureichen (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Für die Berechnung und Einhaltung dieser Frist sind die Art. 38-41 ATSG sinngemäss anwendbar (vgl. Art. 60 Abs. 2 ATSG).