1. Der Beschwerdeführer erhob am 3. Dezember 2024 (Datum der Postaufgabe) beim Beschwerdegegner Beschwerde gegen dessen Einspracheentscheid vom 16. Oktober 2024, mit welchem seine Einsprache gegen die Verfügung vom 12. Juli 2024 betreffend Ablehnung seines Gesuchs um Befreiung von der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz abgewiesen worden war. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2024 leitete der Beschwerdegegner die Eingabe vom 3. Dezember 2024 zuständigkeitshalber an das Versicherungsgericht weiter. 2. Mit Vernehmlassung vom 23. Januar 2025 beantragte der Beschwerdegegner, auf die Beschwerde sei zufolge Verspätung nicht einzutreten, eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen.