Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin gestützt auf die Beurteilung ihres beratenden Arztes Dr. med. Steil basierend auf einer Integritätseinbusse von 5 % eine Integritätsentschädigung von Fr. 7'410.00 zugesprochen hat. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. November 2024 (VB 67) ist damit zu bestätigen. 4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. -7- 4.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).