Dr. med. C._____ kam folglich unter Berücksichtigung der medizinischen Akten, der elektroneuromyographischen Befunde und der von der Beschwerdeführerin aktenkundig beklagten Beschwerden sowie unter Bezugnahme auf die geltenden Suva-Tabellen und in Auseinandersetzung mit den Ausführungen der behandelnden Ärzte zu seiner nachvollziehbar begründeten Einschätzung der Höhe der Integritätseinbusse.