Schliesslich ist auch zu berücksichtigen, dass bei der Festsetzung der Integritätsentschädigung das Prinzip der abstrakten und egalitären Bemessung gilt. Damit sind die erlittene Unbill und weiteren besonderen Umstände des Einzelfalles nicht zu berücksichtigen. Massgeblich ist die medi- zinisch-theoretische Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_756/2019 vom 11. Februar 2020 E. 4.2 mit Hinweisen). Folglich kann nicht berücksichtigt werden, dass die Beschwerdeführerin jung und sehr aktiv ist und die Einschränkung für sie einschneidender sein mag als bei älteren oder weniger aktiven Versicherten.