aktuell vermerkt hat, gesunken ist. Zudem liegen auch keine den Integritätsschaden abweichend beurteilende fachärztliche Berichte vor und die eigenen laienhaften (medizinischen) Würdigungen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 4 f.) vermögen den Beweiswert der Feststellungen von Dr. med. C._____ ebenfalls nicht in Zweifel zu ziehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_672/2020 vom 15. April 2021 E. 4.3). Schliesslich ist auch zu berücksichtigen, dass bei der Festsetzung der Integritätsentschädigung das Prinzip der abstrakten und egalitären Bemessung gilt.