Dass die Beschwerdeführerin nach stärkeren Belastungen im Sinne einer Peronaeusparese gehandicapt ist, war Dr. med. C._____ bekannt, womit davon ausgegangen werden darf, dass er diesen Umstand bei der Beurteilung der Funktionseinschränkung berücksichtigt hat (vgl. VB 50 S. 4). Weiter wird die gestützt auf die klinischen und elektromyographischen Befunde in diversen Berichten der behandelnden Ärzte genannte Verbesserung (rückläufige Parese der Fuss- und Zehenheber; VB 34; 37; 47; 66) von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten, womit es nachvollziehbar erscheint, dass die Integritätseinbusse zwischenzeitlich unter den ursprünglich von Dr. med.