VB 34; 37; 47; 66) und erklärte nachvollziehbar, dass sich der Integritätsschaden von 10 % gemäss der Suva-Tabelle 2 (Revision 2000, Integritätsentschädigung gemäss UVG, Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den unteren Extremitäten) auf eine vollständige Peronaeusläsion beziehe und eine solche nicht vorliege, da die Beschwerdeführerin keinen Steppergang aufweise und auch keine Notwendigkeit des Tragens einer Peronaeusorthese gegeben sei (VB 66 S. 2). Dass die Beschwerdeführerin nach stärkeren Belastungen im Sinne einer Peronaeusparese gehandicapt ist, war Dr. med. C.__