Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine höhere als die ihr von der Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 5. November 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 67) zugesprochene Integritätsentschädigung hat.