"1. Es sei der Einspracheentscheid vom 5. November 2024 aufzuheben und der Beschwerdeführerin eine Integritätsentschädigung von 10 % zuzusprechen. 2. Eventualiter sei der Einspracheentscheid vom 5. November 2024 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung sowie anschliessender Neubeurteilung der Integritätsentschädigung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3. Unter Entschädigungsfolgen (zzgl. 8,1,% MWST) zu Lasten der Beschwerdegegnerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 10. Februar 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. -3-