Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem fraglichen Ereignis und richtete vorübergehende Versicherungsleistungen in Form von Taggeld und der Übernahme der Kosten der Heilbehandlung aus. Nach weiteren Abklärungen sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 13. Dezember 2023 eine Integritätsentschädigung von Fr. 7'410.00 bei einer Integritätseinbusse von 5 % zu und verneinte einen Rentenanspruch.