1. Die 1983 geborene Beschwerdeführerin war als Hauptagentin bei der B._____ AG angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen Unfallfolgen versichert, als sie am 27. Dezember 2021 beim Skifahren einen Buckel übersah, mit den Skis abhob, das Gleichgewicht verlor und mit dem rechten Bein in einer Mulde landete; dabei zog sie sich eine Tibiakopffraktur rechts zu. Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem fraglichen Ereignis und richtete vorübergehende Versicherungsleistungen in Form von Taggeld und der Übernahme der Kosten der Heilbehandlung aus.