Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2024.573 / sr / GM Art. 70 Urteil vom 11. Juni 2025 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Hausherr Oberrichter Roth Gerichtsschreiberin Ruh Beschwerdefüh- A._____ rerin vertreten durch lic. iur. Michele Santucci, Rechtsanwalt, Zentralstrasse 55a, Postfach, 5610 Wohlen AG Beschwerdegeg- Helsana Unfall AG, Legal, Postfach, 8081 Zürich nerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend UVG (Einspracheentscheid vom 5. November 2024; Schaden-Nr. aaa) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Die 1983 geborene Beschwerdeführerin war als Hauptagentin bei der B._____ AG angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegeg- nerin obligatorisch gegen Unfallfolgen versichert, als sie am 27. Dezember 2021 beim Skifahren einen Buckel übersah, mit den Skis abhob, das Gleichgewicht verlor und mit dem rechten Bein in einer Mulde landete; da- bei zog sie sich eine Tibiakopffraktur rechts zu. Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem fraglichen Er- eignis und richtete vorübergehende Versicherungsleistungen in Form von Taggeld und der Übernahme der Kosten der Heilbehandlung aus. Nach weiteren Abklärungen sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerde- führerin mit Verfügung vom 13. Dezember 2023 eine Integritätsentschädi- gung von Fr. 7'410.00 bei einer Integritätseinbusse von 5 % zu und ver- neinte einen Rentenanspruch. Die von der Beschwerdeführerin gegen die Höhe der zugesprochenen Integritätsentschädigung erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin nach Rücksprache mit ihrem Vertrauensarzt mit Einspracheentscheid vom 5. November 2024 ab. 2. 2.1. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. Dezember 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Es sei der Einspracheentscheid vom 5. November 2024 aufzuheben und der Beschwerdeführerin eine Integritätsentschädigung von 10 % zuzusprechen. 2. Eventualiter sei der Einspracheentscheid vom 5. November 2024 auf- zuheben und die Sache zur weiteren Abklärung sowie anschliessender Neubeurteilung der Integritätsentschädigung an die Beschwerdegeg- nerin zurückzuweisen. 3. Unter Entschädigungsfolgen (zzgl. 8,1,% MWST) zu Lasten der Be- schwerdegegnerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 10. Februar 2025 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine höhere als die ihr von der Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 5. November 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 67) zugesprochene Integritätsentschädigung hat. 2. 2.1. Gemäss Art. 24 UVG hat der Versicherte, der durch den Unfall eine dau- ernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet, Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädi- gung (Abs. 1). Die Entschädigung wird grundsätzlich mit der Invalidenrente festgesetzt, oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt (Abs. 2). Gemäss Art. 36 Abs. 1 UVV gilt ein Integritätsschaden als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens im gleichen Umfang besteht. Er ist erheb- lich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird (vgl. auch BGE 133 V 224 E. 2.2 S. 227 mit Hinweis auf BGE 124 V 29 und 124 V 209). 2.2. Die Schätzung des Integritätsschadens ist eine ärztliche Aufgabe (vgl. PHILIPP PORTWICH, Die Integritätsentschädigung für psychische Un- fallfolgen nach dem schweizerischen Bundesgesetz über die Unfallversi- cherung: Grundlagen und Hinweise für die gutachterliche Praxis, SZS 53/2009 S. 344). Die Schwere des Integritätsschadens beurteilt sich ausschliesslich nach dem medizinischen Befund. Bei gleichem medizini- schen Befund ist der Integritätsschaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen (Urteil des Bundesgerichts 8C_415/2023 vom 3. Oktober 2024 E. 3 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen; Urteil des Bundesgerichts 8C_478/2022 vom 30. Mai 2023 E. 6.1 mit Hinweisen). 3. 3.1. Zur Beurteilung des Integritätsschadens stützte sich die Beschwerdegeg- nerin in ihrem Einspracheentscheid vom 5. November 2024 (VB 67) im We- sentlichen auf die Aktenbeurteilungen ihres beratenden Arztes Dr. med. C._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Be- wegungsapparates, vom 19. März 2022 (VB 23), 17. November 2023 (VB 50) und 20. September 2024 (VB 66). Dr. med. C._____ vermerkte als Diagnosen "Status n. operativ versorgter Tibiaplateaufraktur rechts" und "postoperative Peronaeusparese rechts" (vgl. VB 23 S. 1; vgl. auch VB 50 S. 2). Während er im ersten Bericht vom 19. März 2022 aufgrund der -4- Peronaeusparese (Suva-Tabelle 2) von einem Integritätsschaden von ak- tuell 10 % ausging (VB 23), schätzte er diesen im Bericht vom 17. Novem- ber 2023 aufgrund der elektrophysiologischen Werte auf 5 % ein (VB 50). Im Schreiben vom 20. September 2024 bestätigte er unter Berücksichti- gung der Berichte der behandelnden Ärzte, dass von einem Wert von 5 % auszugehen sei (VB 66). 3.2. 3.2.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situ- ation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2.2. Auch wenn die Rechtsprechung den Berichten versicherungsinterner me- dizinischer Fachpersonen stets Beweiswert zuerkannt hat, kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebe- nen Gutachten zu (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.; 122 V 157 E. 1c S. 160 ff.). Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f. und 122 V 157 E. 1d S. 162 f.). Berichte beratender Ärzte sind in beweis- mässiger Hinsicht denjenigen eines versicherungsinternen Arztes gleich- zusetzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2018 vom 25. Juni 2018 E. 3.2.2). 3.2.3. Beweistauglich kann auch eine reine Aktenbeurteilung sein, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht und sich neue Untersuchungen erübrigen. Dies ist ins- besondere der Fall, wenn genügend Unterlagen aufgrund anderer persön- licher Untersuchungen vorliegen, die ein vollständiges Bild über Anam- nese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben. Der medizinische Sach- verständige muss sich insgesamt aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein lückenloses Bild machen können (Urteile des Bundesgerichts 8C_46/2019 vom 10. Mai 2019 E. 3.2.1; 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3.2.2 mit Hinweisen). 3.3. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, Dr. med. C._____ habe die ursprünglich provisorisch auf 10 % festgesetzte Integritätsent- -5- schädigung aufgrund der Verbesserung der elektrophysiologischen Werte auf 5 % reduziert. Seit der ersten Beurteilung sei unbestrittenermassen eine leichte Besserung der Parese bezüglich der Fuss- und Zehenheber eingetreten, die funktionelle Beeinträchtigung sei jedoch erheblich geblie- ben. Bei intensiver Belastung (längeres Gehen, Wanderung oder sportliche Aktivitäten) könne sie das Bein praktisch nicht mehr bewegen. Bereits wäh- rend der Belastung komme es nach kurzer Zeit zu einem Hinken und zu heftigen Schmerzen. Auch wenn sie keinen "Steppergang", welchen der Vertrauensarzt als Beispiel für eine 10%ige Integritätsentschädigung ge- nannt habe, aufweise, dürfe diese Gangstörung – unabhängig davon, dass sich diese nur in der Freizeit und nicht im Beruf manifestiere – nicht unbe- rücksichtigt bleiben. Die Funktionseinschränkung habe aufgrund der Akten- lage und der elektrophysiologischen Werte nicht ausreichend beurteilt wer- den können. Die funktionelle Beeinträchtigung sei für sie als junge und zu- vor sehr aktive Person nicht derart leicht, dass sich eine Abweichung von 50 % vom für den Regelfall vorgesehenen Prozentsatz von 10 % rechtfer- tigen liesse (vgl. Beschwerde S. 4 ff.). 3.4. Die Aktenbeurteilungen des beratenden Arztes der Beschwerdegegnerin Dr. med. C._____ vom 19. März 2022 (VB 23), 17. November 2023 (VB 50) und 20. September 2024 (VB 66) sind in sich schlüssig und plau- sibel begründet. Die Akten beruhen auf verschiedenen persönlichen Unter- suchungen der Beschwerdeführerin sowie elektroneuromyographischen Abklärungen und ergeben ein vollständiges Bild betreffend den vorliegend relevanten medizinischen Sachverhalt (vgl. E. 3.2.3 hiervor). Insbesondere bezog sich Dr. med. C._____ im Schreiben vom 20. September 2024 ex- plizit auf die Berichte der behandelnden Ärzte sowie die darin beschriebene Verbesserung des Beschwerdebildes (regrediente Parese der Fuss- und Zehenheber; VB 34; 37; 47; 66) und erklärte nachvollziehbar, dass sich der Integritätsschaden von 10 % gemäss der Suva-Tabelle 2 (Revision 2000, Integritätsentschädigung gemäss UVG, Integritätsschaden bei Funktions- störungen an den unteren Extremitäten) auf eine vollständige Peronaeus- läsion beziehe und eine solche nicht vorliege, da die Beschwerdeführerin keinen Steppergang aufweise und auch keine Notwendigkeit des Tragens einer Peronaeusorthese gegeben sei (VB 66 S. 2). Dass die Beschwerde- führerin nach stärkeren Belastungen im Sinne einer Peronaeusparese ge- handicapt ist, war Dr. med. C._____ bekannt, womit davon ausgegangen werden darf, dass er diesen Umstand bei der Beurteilung der Funktionsein- schränkung berücksichtigt hat (vgl. VB 50 S. 4). Weiter wird die gestützt auf die klinischen und elektromyographischen Befunde in diversen Berichten der behandelnden Ärzte genannte Verbesserung (rückläufige Parese der Fuss- und Zehenheber; VB 34; 37; 47; 66) von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten, womit es nachvollziehbar erscheint, dass die Integri- tätseinbusse zwischenzeitlich unter den ursprünglich von Dr. med. Steil ge- nannten Wert von 10 %, welchen er damals (19. März 2022) explizit mit -6- aktuell vermerkt hat, gesunken ist. Zudem liegen auch keine den Integri- tätsschaden abweichend beurteilende fachärztliche Berichte vor und die ei- genen laienhaften (medizinischen) Würdigungen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 4 f.) vermögen den Beweiswert der Feststellungen von Dr. med. C._____ ebenfalls nicht in Zweifel zu zie- hen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_672/2020 vom 15. April 2021 E. 4.3). Schliesslich ist auch zu berücksichtigen, dass bei der Festsetzung der Integritätsentschädigung das Prinzip der abstrakten und egalitären Be- messung gilt. Damit sind die erlittene Unbill und weiteren besonderen Um- stände des Einzelfalles nicht zu berücksichtigen. Massgeblich ist die medi- zinisch-theoretische Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen In- tegrität (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_756/2019 vom 11. Februar 2020 E. 4.2 mit Hinweisen). Folglich kann nicht berücksichtigt werden, dass die Beschwerdeführerin jung und sehr aktiv ist und die Einschränkung für sie einschneidender sein mag als bei älteren oder weniger aktiven Versicher- ten. Dr. med. C._____ kam folglich unter Berücksichtigung der medizinischen Akten, der elektroneuromyographischen Befunde und der von der Be- schwerdeführerin aktenkundig beklagten Beschwerden sowie unter Bezug- nahme auf die geltenden Suva-Tabellen und in Auseinandersetzung mit den Ausführungen der behandelnden Ärzte zu seiner nachvollziehbar be- gründeten Einschätzung der Höhe der Integritätseinbusse. 3.5. Zusammenfassend ergeben sich weder aus den Ausführungen der Be- schwerdeführerin noch aus den medizinischen Akten auch nur geringe Zweifel an der Schlüssigkeit und Vollständigkeit der Beurteilungen von Dr. med. C._____ (vgl. E. 3.1 hiervor). Der medizinische Sachverhalt er- weist sich vor diesem Hintergrund als vollständig abgeklärt, sodass auf wei- tere Abklärungen verzichtet werden kann (vgl. Beschwerde Rechtsbegeh- ren Ziff. 2), da von diesen keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 127 V 491 E. 1b S. 494 mit Hinwei- sen; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 27 E. 4). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin der Be- schwerdeführerin gestützt auf die Beurteilung ihres beratenden Arztes Dr. med. Steil basierend auf einer Integritätseinbusse von 5 % eine Integri- tätsentschädigung von Fr. 7'410.00 zugesprochen hat. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. November 2024 (VB 67) ist damit zu bestäti- gen. 4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. -7- 4.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 4.3. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozi- alversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). -8- Aarau, 11. Juni 2025 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Peterhans Ruh