1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 12. November 2024 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verpflichtet, die Kosten orthopädischer Massschuhe in einfacher, zweckmässiger und wirtschaftlicher Ausführung, abzüglich einer Kostenbeteiligung der Beschwerdeführerin im Betrag von Fr. 120.00, zu übernehmen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten