5.3. Ausgangsgemäss hätte die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz der richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Eine solche macht die Beschwerdeführerin angesichts der fehlenden anwaltlichen Vertretung und mangels eines den Rahmen des Üblichen und Zumutbaren überschreitenden Arbeitsaufwandes (vgl. BGE 129 V 113 E. 4.1 S. 116 und 110 V 72 E. 7 S. 82) jedoch zu Recht nicht geltend. -7- Das Versicherungsgericht erkennt: