5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. November 2024 aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, die Kosten orthopädischer Massschuhe (in einfacher, zweckmässiger und wirtschaftlicher Ausführung; vgl. Art. 4 Abs. 4 HVI) im Rahmen der Besitzstandsgarantie (vgl. E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_1/2025 vom 15. Juli 2025 E. 5 mit Hinweisen) weiterhin – unter Berücksichtigung der im Ziff.4.01 HVI-Anhang vorgesehenen Kostenbeteiligung der versicherten Person von Fr. 120.00 – zu übernehmen. 5.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).