hielt, dass die Beschwerdeführerin dank der Oberschenkelorthese links [für welche die Beschwerdegegnerin später Kostengutsprache erteilte; VB 142 f.] stehfähig sei und "die Transfers vom Rollstuhl ins Bett selber machen" könne [VB 133 S. 2]). Für diese selbstständigen Transfers ist die Beschwerdeführerin ausweislich der Akten auf orthopädische Massschuhe angewiesen (BB 5.1 f.; vgl. BB 5.3 sowie VB 147 und 145). Orthopädische Massschuhe (VB 145) sind somit – zumindest bezüglich gewisser Transfers – für die Selbstsorge der Beschwerdeführerin notwendig (vgl. E. 2.5), weshalb die Voraussetzungen für eine entsprechende Kostengutsprache weiterhin erfüllt sind.