4.2.2. Entgegen den Feststellungen der Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 12. November 2024 gab das Pflegeheim bzw. die zuständige Betreuerin am 23. Oktober 2024 indes nicht an, dass für die Beschwerdeführerin "bei allen Transfers die Mithilfe von Drittpersonen erforderlich" sei (Ziff. 4 Abs. 2 des Entscheids in VB 163 S. 2). Vielmehr gab die Betreuerin an, die Beschwerdeführerin sei ohne Hilfsperson nicht mehr gehfähig. Stehfähig sei sie nur mit Hilfe einer Person oder eines Rollators. Ebenso beim Transfer (VB 160).