4.2. 4.2.1. In der Einsprache vom 22. September 2024 machte die Beschwerdeführerin – abweichend von den entsprechenden Angaben von Dr. med. D._____ vom 13. August 2024 – geltend, der Transfer vom Rollstuhl auf die Toilette, ins Bett oder auf einen Stuhl sei ihr (ohne einen Schritt zu machen, nur mit Drehung des Fusses und Körpers) selbstständig möglich. Für diese Transfers sei sie nicht auf Unterstützung von Hilfspersonen angewiesen (VB 158 S. 1). Daraufhin nahm die zuständige Fachspezialistin der IV-Stelle telefonisch Rücksprache mit einer Betreuerin des Pflegeheims, in welchem die Beschwerdeführerin lebt.