3. Dass die Beschwerdeführerin nicht mehr gehfähig und damit zur Fortbewegung auf einen Rollstuhl (und entsprechend nicht auf orthopädische Massschuhe) angewiesen ist, ist – nach Lage der Akten zu Recht – unbestritten (vgl. etwa VB 119; 122 f.; 155; 167; Beschwerdebeilage [BB] 4). Vorliegend strittig ist die Notwendigkeit der beantragten orthopädischen Massschuhe für die Selbstsorge, bzw. ob die Beschwerdeführerin mit orthopädischen Massschuhen zum selbstständigen Transfer vom oder in den Rollstuhl fähig ist (E. 2.3.1. hiervor).