2.6. Schuhwerk wird in Ziffer 4 HVI-Anhang geregelt. Diese sieht in Ziffer 4.01 eine Kostenübernahme für orthopädische Mass- und Serienschuhe einschliesslich Fertigungskosten vor, sofern eine Versorgung gemäss der Ziffern 4.02 – 4.04 (invaliditätsbedingter Mehrverbrauch von Konfektionsschuhen, orthopädische Spezialschuhe, orthopädische Änderungen und Schuhzurichtungen an Konfektionsschuhen oder orthopädischen Spezialschuhen) nicht möglich ist. Die Kostenbeteiligung der versicherten Person beträgt bis zum vollendeten 12. Altersjahr 70 und danach 120 Franken.