2.2. Nach Art. 66ter Abs. 1 AHVV regelt das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) die Voraussetzungen für die Abgabe von Hilfsmitteln an Altersrentner, die Art der abzugebenden Hilfsmittel sowie das Abgabeverfahren. Dabei gelten die Art. 14bis und 14ter IVV sinngemäss (Art. 66ter Abs. 2 AHVV). Gestützt auf Art. 66ter Abs. 1 AHVV hat das EDI die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung (HVA) mit entsprechender Hilfsmittelliste (HVA-Anhang) erlassen.