2. 2.1. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 2. Dezember 2024 fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss, die Beschwerdegegnerin sei – unter Aufhebung des Einspracheentscheids – zu verpflichten, die Kosten für die neuen orthopädischen Massschuhe zu übernehmen. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 14. Januar 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: