1.2. Am 19. April 2024 reichte die C._____ AG der zuständigen IV-Stelle eine Offerte für ein neues Paar orthopädischer Massschuhe für die Beschwerdeführerin ein und ersuchte um Kostengutsprache. Nach Aufforderung der IV-Stelle wurde eine entsprechende ärztliche Verordnung, ausgestellt durch den Hausarzt der Beschwerdeführerin, nachgereicht. Daraufhin holte die IV-Stelle eine Stellungnahme von eben diesem Hausarzt ein. Gestützt darauf verfügte die Beschwerdegegnerin am 23. August 2024, dass die Kostengutsprache für orthopädische Massschuhe nicht verlängert und das entsprechende Gesuch abgelehnt werde.